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Satzung

Satzung


Satzung

§ 1
(Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der Verein führt den Namen Förderverein zur sozial, kulturell, christlichen Bewusstseinsbildung durch moderne Medien.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster einzutragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 48161 Münster-Nienberge

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
(Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit)

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch visuelle Medien (Film, Video, Foto) religiöse Bewusstseinsbildung zu fördern. Durch die Unterstützung von Auftrags- und Fremdproduktionen von visuellen Medien, im Rahmen der Bildungstätigkeit bei den Zielgruppen, sollen religiöse und kulturelle Werte vermittelt und sozialkritische Brennpunkte beleuchtet werden
Hierbei sind Zielgruppen insbesondere Kinder (Schulen), Jugendliche (Gruppenarbeit) und Erwachsene (Pfarrverbände und ähnliche Organisationen).

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde St. Sebastian, 48161 Münster-Nienberge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3
(Erwerb der Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4
(Beendigung der Mitgliedschaft)
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 5
(Mitgliedsbeiträge)
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 6
(Vorstand)
1. Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Kassierer/in.

2. Zur Vertretung des Vereins sind der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in berechtigt, wobei jede(r) von ihnen Einzelvertretungsbefugnis hat.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode (bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung) gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

§7
(Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der Mitglieder, jedoch muss mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sein.

3. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Beschlussfassungen mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder durch offene Abstimmung. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen erforderlich.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: Mitgliedsbeiträge, Vorstandswahl, Ausschluss eines Mitgliedes, Verwendung des Vereinsvermögens, Auflösung des Vereins.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen oder wenn mindestens 20% der eingetragenen Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragen.

6. Über Ablauf und insbesondere Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokoll aufzunehmen.

§ 8
(Auflösung des Vereins)
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Liquidator.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die katholische Kirchengemeinde St. Sebastian, 48161 Münster-Nienberge.